Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen
Die Firma Kermor Ferienhäuser, Richard Stehlin, Brotstraße 7, 79341 Kenzingen, Telefon-Nr: 07644/931771, Telefax-Nr: 07644/931773, nachstehend „KERMOR“ genannt, sind als Vermittler für die Eigentümer ausgesuchter Ferienhäuser in Frankreich tätig. Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Vertrages werden, soweit wirksam in den Vertrag einbezogen, die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Bitte lesen Sie diese also sorgfältig durch!
1. Vertragsschluss
1. 1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde gegenüber KERMOR den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.
1. 2 Die Anmeldung kann schriftlich, auch per Telefax oder per E-Mail, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1. 3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch KERMOR zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der KERMOR dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
1. 4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von KERMOR vor, an das KERMOR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist gegenüber KERMOR die Annahme erklärt.
2. Anzahlung, Zahlung
2.1 Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein gemäß § 651 k Abs. 3 BGB. Dieser sichert die Zahlungen des Kunden an KERMOR entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab.
2.2 Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung), jedoch nicht früher als nach Erhalt des Sicherungsscheines, ist eine Anzahlung von 30% des Gesamtpreises fällig und innerhalb von 10 Tagen an KERMOR zu bezahlen. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet.
2.3 Falls zwischen Zugang des Buchungsformulars beim Kunden und dem Belegungsbeginn weniger als 4 Wochen liegen, ist ohne vorherige Anzahlung der Gesamtpreis nach Maßgabe von Ziffer 2.5 zu bezahlen.
2.4 Geht die Anzahlung bei KERMOR nicht innerhalb dieser Frist ein, ist KERMOR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berechnen.
2.5 Die Restzahlung ist, soweit dem Kunden der Sicherungsschein übermittelt wurde, spätestens 4 Wochen vor Belegungsbeginn auf das Konto von KERMOR zu überweisen. Geht die Restzahlung bei KERMOR nicht innerhalb dieser Frist ein, ist KERMOR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berechnen. Ohne vollständige Bezahlung steht weder dem Kunden noch den Mitreisenden ein Anspruch auf Bezug des Objektes oder sonstige vertragliche Leistungen zu.
3. Leistungen, Nebenabreden
3.1 Die von KERMOR geschuldete vertragliche Leistung besteht in der Überlassung des gebuchten Objekts in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus der Ausschreibung von KERMOR ergibt, nach Maßgabe aller Hinweise und Erläuterungen im Prospekt bzw. der Objektbeschreibung und eventueller einschränkender oder ergänzender Hinweise und Vereinbarungen im Vertragsexemplar.
3.2 Von der Leistungspflicht von KERMOR nicht umfasst sind alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Objekt und den vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die Umgebung des Objekts, Strand- und Ortsverhältnisse des Ferienorts, es sei denn KERMOR hat diesbezüglich bestehende Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt.
4. Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Belegungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei KERMOR. Dem Kunden wird aus Beweissicherungsgründen empfohlen, diesen Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann KERMOR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Im Falle des Rücktritts des Kunden kann KERMOR pauschalierte Rücktrittsgebühren verlangen, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Objekts berücksichtigt wurden. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen mit der Maßgabe, dass es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass KERMOR keine oder geringere als die geltend gemachten Pauschalen angefallen sind:
a) bei einem Rücktritt bis zum 120. Tage vor Belegungsbeginn 10 % des Gesamtpreises,
b) bei einem Rücktritt vom 119. bis zum 90. Tag vor Belegungsbeginn 20 % des Gesamtpreises,
c) bei einem Rücktritt vom 89. Tag bis zum 60. Tag vor Belegungsbeginn 30% des Gesamtpreises,
d) bei einem Rücktritt vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Belegungsbeginn 50% des Gesamtpreises und
e) bei einem Rücktritt ab dem 29. Tag vor Belegungsbeginn 80% des Gesamtpreises.
4.3 In jedem Fall eines Rücktritts ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des Buchungsvertrages, ein oder mehrere Ersatzteilnehmer zu stellen, die mit allen Rechten und Pflichten in den mit ihm abgeschlossenen Vertrag eintreten. KERMOR kann der Person eines Ersatzteilnehmer widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen der Vertragsdurchführung nicht genügt oder dem Eintritt in den Vertrag gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. Stellt der Kunde einen Ersatzteilnehmer, so kann KERMOR eine Bearbeitungsgebühr von EUR 30,00 erheben.
4.5 Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dringend empfohlen.
4.6 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Katalogtermine liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder des Ferienobjekts vorgenommen (Umbuchung) so erhebt KERMOR, falls die Umbuchung möglich ist und durchgeführt werden kann, bis 120 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von EUR 30,00 pro Umbuchung. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl KERMOR als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann KERMOR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der KERMOR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
KERMOR kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde und/oder die Mitreisenden die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch KERMOR nachhaltig stört bzw. stören oder wenn sich der Kunde und/oder die Mitreisenden in solchem Maße vertragswidrig verhält/verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Objekts oder des Inventars. Kündigt der KERMOR, so behält KERMOR den Anspruch auf den Reisepreis; KERMOR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die KERMOR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der KERMOR von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde die vertraglichen Leistungen, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Kermor zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. Kermor bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück, die aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt werden.
8. Kaution
8. 1 Zur Sicherung von eventuellen Schäden ist an den Vermieter eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der Hausbeschreibung im Katalog. Die Kaution ist dem Eigentümer oder dem Schlüsselhalter durch einen Verrechnungsscheck bei Belegungsbeginn unaufgefordert zu übergeben.
8. 2 Bei Rückgabe des Objekts erhält der Kunde die Kaution zurück, sofern keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden bestehen. Die Rückgabe der Kaution kann direkt an den Kunden oder per Post über KERMOR an den Kunden erfolgen.
Sollte eine Einigung mit dem Eigentümer/Schlüsselhalter über eventuelle Schadensersatzansprüche nicht erzielt werden können, wird der Kautionsscheck an KERMOR weitergegeben und die Angelegenheit durch KERMOR geregelt.
8.3 Grundlage für eine ordnungsgemäße Übergabe des Objekts ist ein Übergabeprotokoll welches den Reiseunterlagen beiliegt und durch den Eigentümer bzw. den Schlüsselhalter mit dem Kunden beim Bezug des Objekts und bei der Abreise erstellt wird. Dieses Protokoll dient als Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche und sollte im Interesse des Kunden unbedingt ausgefüllt werden. Bei Schadensersatzansprüche gegen den Kunden sollte dieser prüfen, inwieweit seine private Haftpflichtversicherung den Schaden ausgleichen kann.
9. Gewährleistung
A. Abhilfe
Erbringt KERMOR seine Leistungen nicht vertragsmäßig, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. KERMOR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
KERMOR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass KERMOR eine gleichwertige Ersatzunterkunft erbringt. KERMOR kann auch diese Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Leistungen kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der KERMOR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag mit KERMOR im Kundeninteresse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, KERMOR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von KERMOR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Der Kunde schuldet KERMOR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D. Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
10. 1 Die vertragliche Haftung von KERMOR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der KERMOR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10. 2 Für alle gegen KERMOR gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet KERMOR bei Sachschäden bis EUR 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10. 3 KERMOR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10. 4 Ein Schadensersatzanspruch gegen KERMOR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11. Besondere Pflichten des Kunden
11.1 Das Vertragsobjekt darf nur mit den im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Kinder werden immer als eine ganze Person gerechnet. Im Falle einer Überbelegung ist KERMOR berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
11.2 Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück ist nicht erlaubt. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für die Mitreisenden, das Objekt pfleglich zu behandeln, und KERMOR alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.
11.3 Der Kunde verpflichtet sich, das Objekt in besenrein sauberen Zustand zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, ist KERMOR berechtigt, die entstehenden Kosten für die Endreinigung (je nach Größe des Hauses bis zu EUR 600,00) von der Kaution einzubehalten.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der KERMOR zur Kenntnis zu geben. Diese wird bei einem Mangel, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12. 1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12. 2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und KERMOR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder KERMOR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Fortsetzung der Verhandlungen werden insbesondere verweigert, indem KERMOR oder der Haftpflichtversicherer von KERMOR die Ansprüche durch Textform zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
KERMOR steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
KERMOR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde KERMOR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass KERMOR die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von KERMOR bedingt sind.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nicht zur Folge.
15. Gerichststand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und KERMOR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen KERMOR im Ausland für die Haftung von KERMOR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann KERMOR nur an dessen Sitz Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen von KERMOR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von KERMOR vereinbart.
copyright KERMOR 2009
Der Beitrag über "Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen" wurde von Familie Stehlin am 23.12.2008, am 19.02.2010 bearbeitet und beinhaltet folgende Stichwörter .


